Hinweisgeberschutzgesetz

Informationen zum Hinweisgeberschutz

1. Informationen zum Hinweisgeberschutz

1.1 Um was geht es?

Seit Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Damit wurde die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz gibt einheitliche Standards vor, um Hinweisgeber, die Verstöße gegen nationale Vorschriften und EU-Recht melden, zukünftig besser zu schützen. Alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten, sollen diese melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen das Gesetz seit Ende 2023 umsetzen und eine interne Meldemöglichkeit einrichten, bei der, ggf. auch anonym, eine Meldung abgegeben werden kann.

1.2 Was ist ein Hinweis? Was kann gemeldet werden?

Hinweise sind Meldungen zu Verstößen. Das sind im Sinne des Gesetzes zum Beispiel:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit sie Leben, Leib, Gesundheit oder Rechte von Beschäftigten betreffen
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften von Bund und Land, die Vorgaben enthalten, z.B.:
    • zur Bekämpfung von Geldwäsche
    • zur Produktsicherheit
    • zur Sicherheit im Straßenverkehr
    • zum Umweltschutz
    • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    • zum Schutz personenbezogener Daten
    • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes

1.3 Wie können Hinweise abgegeben werden?

Sollten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder Verstoß gegen die im Gesetz genannten Rechtsnormen vorliegen, besteht ein Wahlrecht zwischen interner oder externer Meldung.

Externe Meldung:

Eine externe Meldung kann abgegeben werden bei den Externen Meldestellen des Bundes beim Bundesamt für Justiz, beim Bundeskartellamt oder bei der BaFin. Mehr Informationen finden Sie hier.

Interne Meldung:

Die andere Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises ist die interne Meldung. Sie ist auch anonym möglich. Eine interne Meldung ermöglicht es uns, firmenintern zu prüfen und wirksam gegen das Fehlverhalten vorzugehen.

1.4 Wie funktioniert die interne Meldung?

Durch Kontaktaufnahme mit unserer internen Meldestelle:

Alle Hinweise werden von einem neutralen Mitarbeiter der internen Meldestelle geprüft und deren Bearbeitung überwacht. Sämtliche Hinweise, einschließlich der Bezüge zum Hinweisgeber, werden vertraulich und im Rahmen der geltenden Gesetze verarbeitet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 7 Tagen nach Hinweiseingang erfolgt eine erste Rückmeldung. Innerhalb von 3 Monaten muss eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen erfolgen.

1.5 Was ist sonst noch wichtig?

Unrichtige Meldungen können geahndet werden. Sollte aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen ein Schaden entstehen, kann die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden.

Die interne Meldestelle dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen und steht nicht für allgemeine Beschwerden zur Verfügung. Diese können, sollten sie einmal vorkommen, direkt an ein Mitglied des Vorstandes gerichtet werden.

Für allgemeine Fragen zum Hinweisgeberschutz steht Sabine Weiß (Tel: 07731 8274 200, E-Mail: sabine.weiss@solarcomplex.de) zur Verfügung.