Wärmepreisbremse

Entlastung durch die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

Beschluss des Kabinetts

Am 25.11.2022 wurden die Gesetzentwürfe für die Preisbremsen im Bereich Strom, Gas und Wärme vom Kabinett beschlossen. Die Entwürfe wurden in engem Austausch zwischen dem Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Einführung der Preisbremsen soll sowohl Verbraucher als auch die Wirtschaft entlasten. Die solarcomplex AG möchte hier die Details der Gaspreisbremse erläutern und Fragen beantworten.

Ab März 2023 bzw. rückwirkend für Januar und Februar 2023 treten die Preisbremsen in Kraft und gelten vorerst bis zum Ende des Jahres 2023.

Was bedeutet das für mich?

Die Preisbremsen sind so ausgestaltet, dass sich Energieeinsparungen weiterhin lohnen. Die Entlastung betrifft private Haushalte, kleine und mittelständische Unternehmen sowie die Industrie.
Die Entlastungen werden durch eine monatliche Gutschrift auf der Abrechnung oder dem Abschlag verrechnet.
Falls Sie einen Vertrag mit solarcomplex haben, brauchen Sie keine zusätzlichen Schritte unternehmen, um die Preisbremsen in Anspruch zu nehmen.

Häufige Fragen zur Wärmepreisbremse

Die Gas- und Wärmepreisbremse ist notwendig aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, welcher die bereits angespannte Situation auf den Energiemärkten im Jahr 2022 noch weiter verschärft hat und zu erheblichen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt hat. Obwohl sich die Großhandelspreise zuletzt verringert haben, bleibt die zukünftige Entwicklung unsicher. Um private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und erheblichen Mehrbelastungen zu schützen, senkt der Staat nun die Energiekosten. Diese Maßnahme ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und die Stabilität der Volkswirtschaft.

Der Kabinettbeschluss setzt im Wesentlichen den zweiten Teil der Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme um, nachdem mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe als erster Schritt umgesetzt wurde, die die Kommission empfohlen hatte. Diese Soforthilfe überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.

Leitungsgebundene Erdgas- und Wärmekunden werden durch die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet, wobei die Entlastung über monatliche Abschläge erfolgt. Die monatlichen Abschläge werden durch die Gas- und Wärmepreisbremse um einen festen Entlastungsbetrag reduziert, und wer zusätzlich Energie spart, kann eine Rückzahlung bei der jährlichen Abrechnung erhalten. Die Gaspreisbremse wirkt rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 und gilt ab März 2023. Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Ab dem 1. März erhalten Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser Preis ist bei 9,5 ct/kWh für 80% des Verbrauchs gedeckelt. Für Verbräuche, die über diesen Kontingenten liegen, muss der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Industrielle Großverbraucher erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird entsprechend ihres Jahresverbrauchs im Jahr 2021 berechnet. Größere Kunden, die Wärme benötigen, erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärmeverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Hier ist ein Beispiel für eine vierköpfige Familie, die in einer 100 m2 Wohnung lebt und Fernwärme bezieht. Ihr jährlicher Wärmeverbrauch beträgt 13.000 kWh. Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Wenn ihr Wärmepreis von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh steigt, würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – eine Erhöhung um etwa 54 Euro pro Monat.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt die Familie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Für 80 % des Verbrauchs zahlen sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, erhält sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Rückerstattung bei 312 Euro und bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.

Definitiv lohnt es sich, trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, da nur ein Teil des Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der volle Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Jedoch erhalten alle betroffenen Haushalte und Unternehmen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen Preis ein, den der Versorger vereinbart hat, und jede zusätzliche verbrauchte Kilowattstunde wird mit diesem Preis berechnet. Dies gilt, bis der Punkt erreicht ist, an dem die Verbraucher und Unternehmen nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass man mehr zurückbekommt als man tatsächlich für den Gasverbrauch bezahlt hat. Kurz gesagt: Bei Null wird abgeschnitten.

Die Energieversorgungsunternehmen werden die Entlastung automatisch durchführen, weshalb Verbraucherinnen und Verbraucher keine weiteren Schritte unternehmen müssen. Es ist kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches erforderlich. Ab dem 1. März 2023 werden kleine und mittlere Verbraucher wie Haushalte automatisch geringere monatliche Abschlagszahlungen leisten.

Die Bundesregierung muss die Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einhalten, möchte aber die bürokratischen Anforderungen so gering wie möglich halten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Meldepflichten unterscheiden sich je nach Größe des Unternehmensverbrauchs: Unternehmen mit einer Gesamtentlastung von weniger als 2 Millionen Euro haben die geringsten Meldepflichten, während Unternehmen, die von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen, die höchsten Meldepflichten haben.

Unternehmen, deren Entlastung monatlich mehr als 150.000 Euro beträgt, müssen bis zum 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen für sie gelten und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten. Am Ende des Jahres müssen diese Unternehmen ihrem Versorger dann die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Unternehmen mit einer Gesamtentlastung von mehr als 2 Millionen Euro haben erweiterte Meldepflichten gegenüber ihren Versorgern und der Prüfbehörde. Die Prüfbehörde muss später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, insbesondere wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe höhere Entlastungen beanspruchen.

Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) (pwc.de)

20230120_EWPBG_FAQ Höchstgrenzen und Selbsterklärungen_V1.1_BMWK_clean.docx

Die Entlastungen gemäß dem Gesetz betreffen nicht nur Fernwärmeversorgungsunternehmen, sondern auch Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren. Diese Unternehmen sind verpflichtet, die Entlastungen an ihre Kunden weiterzugeben.

Der Entlastungsbetrag wird auf Basis Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Dieser entspricht in der Regel dem Jahresverbrauchs 2021.







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